Gerichtsgutachten:

Auch wenn es das Anliegen des Herrn Hollweg ist, Rechtstreitigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, ist dies nicht immer möglich.

Obwohl sich die Anzahl der Gerichtsgutachten zu so. Gutachten pro Jahr ca. die Waage hält, wird nicht verhehlt, dass Gerichtsgutachten den Hauptumsatz des SV.- Büros Hollweg ausmachen. Dies hängt auch mit der Art der wirtschaftlichen Abwicklung von Parteigutachten zusammen.

Bei einem gerichtlichen Verfahren haben Sie die Möglichkeit der Wahl zwischen einem Rechtsstreit und einem selbständigen Beweisverfahren. Bitte lassen Sie sich Details von einem Juristen erläutern. Nachfolgende Zeilen reflektieren ein selbständiges Beweisverfahren, wobei in der Sachverständigenabwicklung zu einem Gutachten anlässlich eines Rechtsstreits kein wesentlicher Unterschied besteht.

Mit dem selbständigen Beweisverfahren wird den am Bau Beteiligten ein sinnvolles Sicherungsmittel an die Hand gegeben, um Baumängel, Bauschäden und deren Ursachen festzustellen und dadurch einen Hauptsacheprozess vorzubereiten, oder aber auch zu vermeiden.
Auch über die im Einzelfall streitige Frage, ob eine Bauleistung vertragsgerecht ist oder nicht, kann auf diesem Wege eine gutachterliche Klärung zwischen den Beteiligten herbeigeführt werden. Daneben kann es aber auch erforderlich sein, die Richtigkeit der Massen, den Bauten oder Ausführungsstand eines Gewerks, z.B. bei einem gekündigten Werkvertrag, einschließlich der Mangelfreiheit im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens feststellen zu lassen.
In Bauprozessen hängt der Ausgang des Verfahrens im wesentlichen davon ab, welche Beweise im Einzelfall erbracht werden können. Das selbständige Beweisverfahren dient daher in der Regel der Feststellung von:  

  • Beurteilung von Baumängeln und deren Ursachen.
  • Feststellen der Sanierungsmaßnahmen und der Mängelbeseitigungsarbeiten.
  • Grobe Kostenermittlung zur Mangelbeseitigung.
  • Evtl. Ermittelung der technischen Verantwortlichkeit.

Das selbständige Beweisverfahren hat vor allem eine verjährungsunterbrechende Wirkung. Die Unterbrechung erstreckt sich auf alle Gewährleistungsansprüche einschließlich eventueller Schadenersatzansprüche. Die Verjährungsunterbrechung erfasst jedoch nur diejenigen Baumängel, die Gegenstand des Beweisverfahrens waren.

Das selbständige Beweisverfahren ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Es ist, soweit noch kein Rechtsstreit anhängig ist, grundsätzlich bei dem Gericht zu beantragen, dass zwischen den Beteiligten in einer möglichen Hauptsache für die Entscheidung zuständig wäre. In den heutigen Bauverträgen sind, soweit es sich bei den Beteiligten um Vollkaufleute (z.B. GmbH) handelt, überwiegend Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten, so dass diese Gerichte auch für das selbständige Beweisverfahren zuständig wären. In allen anderen Fällen steht in Bausachen in der Regel der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes zur Verfügung. Damit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ort des Bauvorhabens in diesen Sachen auch für die Beantragung eines selbständigen Beweisverfahrens maßgebend.
Es kann mithin insbesondere beantragt werden, Baumängel, deren Ursachen, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und Mängelbeseitigungskosten, die Verantwortlichkeit für Mängel, die Richtigkeit von Massen sowie den Bautenstand feststellen zu lassen. Das erforderliche rechtliche Interesse an der Begutachtung ist gemäß der Zivilprozessordnung gegeben, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn über die zu begutachtende Tatsache und über die zu treffenden Feststellungen (z.B. Baumängel, deren Umfang, Ursachen und Verantwortlichkeiten, Maßnahmen der Mängelbeseitigungen etc.) zwischen den Parteien keine Einigkeit besteht und Ansprüche des Antragstellers hieraus resultieren oder ihm gegenüber hieraus drohen können (z.B. Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche). Kommen Gewährleistungs- oder überhaupt Ansprüche des Antragstellers in Betracht, oder sind diese von ihm abzuwehren, besteht selbst dann ein rechtliches Interesse an der Feststellung, wenn keinerlei Vergleichsbereitschaft des Antragsgegners besteht.
Darüber hinaus ist ein selbständiges Beweisverfahren zulässig, wenn die „Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels besteht“. Dies trifft insbesondere für Baumängel zu, die bei Fortschreiten des Baues nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen aufgrund der Ausführung von Nachfolgearbeiten noch begutachtet werden können. Aber auch bei gekündigten Bauwerkverträgen ist es u.U. für den Werkunternehmer (z.B. den montierenden Fensterbauer) erforderlich, den Ausführungsstand seines Gewerks und dessen Mangelfreiheit feststellen bzw. gerichtsbeständig bestätigen zu lassen, bevor der neu beauftragte Folgeunternehmer die Arbeiten zu Ende führt und damit nicht mehr zu unterscheiden ist, welche Arbeiten von welchem Unternehmer wie ausgeführt wurden.

Die Beantwortung der Frage nach der Beweislast ist mithin von zentraler Bedeutung für die Entscheidung über die Beantragung eines selbständigen Beweisverfahrens. Sie sollte nur mit anwaltlicher Hilfe erfolgen, da es sich hierbei um eine juristische Beurteilung handelt, die von vielen Umständen des Einzelfalles abhängig ist und durchaus Schwierigkeiten bereiten kann. Wem im Einzelfall für welche Tatsachen die Beweislast obliegt, hängt von der Rechtsnatur des Anspruches ab, der geltend gemacht werden soll. Bei Gewährleistungsansprüchen, also nach erfolgter Abnahme, ist relativ klar, dass der Auftraggeber den Mangel zu beweisen hat. Nicht selten kann sich aber in der Praxis vorher schon die Frage stellen, ob das Gewerk überhaupt abgenommen ist. Greift die fiktive Abnahme, wurde die Abnahme verweigert und wenn ja zu Recht? Diese Fragen klingen einfach, sind aber einer der häufigsten Streitpunkte in Bausachen.

Für die Entscheidung, ob ein selbständiges Beweisverfahren beantragt werden sollte, sind weitere Gesichtspunkte relevant, die vor der Beantragung geklärt werden sollten. Hierzu zählt die Frage, wie groß die Gefahr des Beweisverlustes oder wie hoch die Chance einer gütlichen Einigung ohne einen aufwendigen Rechtsstreit ist, wenn die streitige Frage vorab durch einen Sachverständigen geklärt wird.

Auch die Alternativen zum selbständigen Beweisverfahren sind zu berücksichtigen. Hierzu zählt in erster Linie das Schiedsgutachten. Alle Fragen und Feststellungen, die in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden können, lassen sich auch mit einem Schiedsgutachten sachverständig beantworten bzw. treffen. Dabei sind die Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Auch hier sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Mit dem Schiedsgutachten wird ein Sachverständiger, auf den sich beide Parteien im Vorfeld einigten, beauftragt, die zu klärenden Fragen zu begutachten und zu beantworten. Dieses Verfahren hat gegenüber dem selbständigen Beweisverfahren den Vorteil einer großen Schnelligkeit und Flexibilität. Die Parteien brauchen die Begutachtung nicht erst bei Gericht zu beantragen und durch einen Beweisbeschluss bescheiden zu lassen. Darüber hinaus können sich ergebende Ergänzungsfragen dem Sachverständigen direkt in Abstimmung mit dem Gegner vorgelegt werden und bedürfen ebenfalls nicht der
Beantragung und Bescheidung durch das Gericht. Schließlich ist das Urteil des Sachverständigen, es sei denn, es ist offensichtlich unrichtig, für beide Parteien bindend. Dies aber ist jedoch nur dann von Vorteil, wenn sich beide Parteien auf die Kompetenz des Sachverständigen verlassen können. Es ist daher bei der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens von großer Wichtigkeit, sich von kompetenter Stelle den richtigen Sachverständigen für die zu klärenden Fragen benennen zu lassen.

Das selbständige Beweisverfahren hat gegenüber dem Schiedsgutachten den Vorteil, dass es auch gegenüber Dritten wirkt. Bitte lassen Sie sich Feinheiten hierzu vom Juristen erläutern.

Unter Hinzuziehung eines Sachverständigen und mit anwaltlicher Hilfe kann im Einzelfall auch ohne Beweisverfahren und Schiedsgutachten eine für beide Seiten faire und dennoch kostensparende Lösung gefunden werden, soweit die Parteien kompromissbereit sind. Siehe : Parteigutachten.

Es bleibt noch anzumerken, dass bei der Beantragung bzw. der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens keine Vertretungspflicht besteht. Einfach ausgedrückt: Man muss keinen bei dem für die Sache zuständigen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. In den meisten Fällen wird die Inanspruchnahme eines auf dem Gebiet des zivilen Baurechts „erfahrenen“ Rechtsanwalts trotzdem  empfohlen.

Ablauf:

  • Begründetes Beweisbegehren.
  • Beweisantrag.
  • Anhörung der Antragsgegnerseite.
  • Gerichtsentscheidung über einen Beweisbeschluss.
  • Beweisbeschluss mit Festsetzung des Kostenvorschusses.
  • Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Antragsteller.
  • Bestellung des Sachverständigen durch  das Gericht.
  • Prüfung und ggf. Annahme des Beweisauftrages durch den Sachverständigen.
  • Der Sachverständige gibt den Terminablauf bekannt.
  • Ladung zum Ortstermin durch den Sachverständigen.
  • Durchführung des Ortstermins durch den Sachverständigen.
  • Ausarbeitung des Gutachtens – durch den Sachverständigen.
  • Übersendung des Gutachtens durch den Sachverständigen an das Gericht.
  • Verteilung des Gutachtens durch das Gericht an die Parteien.
  • Prüfung des Gutachtens durch die Parteien – mit denkbaren Einsprüchen.
  • Evtl. Ergänzungsgurtachten des  Gutachters falls Zusatzfragen relevant sind.
  • Evtl. Anhörungstermin der Parteien und des SV.
  • Entscheidung des Antragstellers über das weitere Vorgehen.

Diese allgemeinen Hinweise sollen nur einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten der Beweissicherung, bzw. des Hauptsachverfahrens geben. Diese Zeilen können und dürfen natürlich keine Rechtsberatung ersetzen.

Kontaktddaten:

Alfred Hollweg

Schöne Aussicht 10
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