Dieses nachfolgend abgelichtete Logo darf nur von öffentlich, bestellt und vereidigten Sachverständigen benutzt werden und stellt eine Art Qualitätssiegel dar.

Herr Hollweg war bis zum 23.5.2023 öffentlich bestellt und vereidigt und hat die Bestellung zur Arbeitsreduzierung freiwillig zurückgegeben (die Tätigkeit als Sachverständiger wird jedoch fortgeführt). Mit der öffentlichen Bestellung durch eine IHK ist ein Qualitätsmerkmal verbunden, doch auch mit der Verpflichtung für Gerichte zwingend zu arbeiten. Insofern erfolgen nachfolgende Hinweise (auch zur Nachwuchsgewinnung).

Öffentliche Bestellung als Qualitätsmerkmal? Aufklärung für Laien:

Der Begriff des Sachverständigen ist nicht geschützt, weswegen viele Unklarheiten für den Laien aufgeworfen werden.
Hier ist zu erwähnen, dass primär die von der IHK öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen die Qualitätsvoraussetzungen erfüllen, da hier Prüfungen abgelegt werden müssen und vor allem auch die stetige Fortbildung im Vordergrund steht. Der Hinweis erfolgt insofern, da sich diverse „Fachleute“ als Sachverständige bezeichnen, die zum Leidwesen des Auftraggebers nicht immer den Ansprüchen genügen, die an die relevante Aufgabe gestellt werden. Leider entwickeln sich daraus wiederum Rechtstreitigkeiten, obwohl dies bei entsprechender Beratung hätte vermieden werden können.

Sachverständige: Partner von Wirtschaft und Justiz:
Das Wirtschaftsleben wird immer komplexer und technisch spezialisierter. Das macht Bürgern, Unternehmen und der Justiz gleichermaßen zu schaffen. Expertenwissen ist gefragt. Soll ein Bauschaden be- wiesen, ein Haus zu Beleihungszwecken bewertet oder auch ein Kraftfahrzeugschaden beziffert werden: Ohne Sachverständige läuft hier wenig.

Die IHK und die HWK bestellen Sachverständige:
Die Industrie- und Handelskammern und im Bereich des Handwerks die Handwerkskammern, wurden vom Gesetzgeber damit beauftragt, unabhängig von Interessen Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Hauptgeschäftsführerin der IHK für Oberfranken und  Rechtsexpertin Frau Gabriele Hohenner: „Die Kammern sind dazu verpflichtet, Unternehmen, Privatpersonen, Gerichten und Behörden geeignete Sachverständige zu benennen“.
In der Sachverständigenordnung wird der Zweck der Vereidigung deutlich. Dort wird ausgeführt, dass die öffentliche Bestellung den Zweck hat, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.

Wer darf sich Sachverständiger nennen?
Der Begriff „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Daher bezeichnen sich auch Gutachter, deren Sachkunde nicht förmlich überprüft ist, als Sachverständige und bieten ihre Dienste an. „Öffentlich bestellte Sachverständige dagegen werden bei der IHK erst nach einem umfangreichen Überprüfungsverfahren bestellt, “ so die IHK-Juristin. “ Um ein gleichmäßig hohes Qualitätsniveau zu gewährleisten, sind für die meisten gängigen Sachgebiete fachliche Bestellungsvoraussetzungen erarbeitet worden, die den Fachkundeprüfungen zugrunde gelegt werden.“ Darüber hinaus werden die Sachverständigen auch darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln.
Hier ist zu erwähnen, dass es verschiedenste Fach -und Sachbereiche gibt, welche von der IHK abgefragt werden können.

Weitere Informationen siehe: IHK für Oberfranken Bayreuth
Bahnhofstraße 25/27 in 95444 Bayreuth
E-Mail:   info@bayreuth.ihk.de            

Weiterhin hilft die Sachverständigendatenbank:
Um auch auf abgelegenen Sachgebieten immer schnell den richtigen Sachverständigen zu finden, werden bundesweit Sachverständigenlisten geführt, die kostenlos für potentielle Auftraggeber wie Gerichte, Versicherungen und Rechtsanwälte zugänglich sind. Alle Sachverständigen sind zudem zentral in einer Datenbank gespeichert.
IHK SV.-Datenbank
Informationen zu allen Fragen des Sachverständigenwesens der IHK für den Bereich Oberfranken – Bayreuth erteilt die IHK-Rechtsabteilung.

Erforderliche Kenntnisse für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“:

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden hat unterschiedlichsten Aufgaben. Wer Sachverständiger auf diesem Gebiet werden will, muss folgende Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen und die aufgeführten Fachkenntnisse nachweisen:

Vorbildung des Sachverständigen:

  • Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen an einer technischen Universität (Hochschule) oder Fachhochschule.
  • Nachweis einer mindestens siebenjährigen fachlichen Tätigkeit nach einer abgeschlossener Ausbildung. Die praktische Tätigkeit muss zu einem erheblichen Teil Gelegenheit zu eigenen unmittelbaren Erfahrungen und Einblicken gegeben haben. Der Antragsteller muss vor der öffentlichen Bestellung die Gelegenheit gehabt haben, sein theoretisches Wissen anzuwenden. Er sollte deshalb im Regelfall z.B. als Bauleiter tätig gewesen sein. Eine überwiegend wissenschaftliche oder planerische Tätigkeit genügt nicht.
  • Nachweis der Fähigkeit, Fachfragen in klarer, überzeugender und gegliederter Form schriftlich abzuhandeln durch Vorlage mehrerer Gutachten oder vergleichbarer Ausarbeitungen. Der Bewerber muss in der Lage sein, sein fachliches Wissen in der einem Gutachten entsprechenden Form darzulegen. Dies bedeutet insbesondere, dass alle für das Gutachten und das Verständnis bedeutsamen Tatsachen, Berechnungen und Überlegungen in geordneter, zum Ergebnis führender Weise dargestellt werden. Diese Darstellung muss so erfolgen, dass der Fachmann alle Daten und Gedankengänge, auf denen das Gutachten beruht, ohne weiteres nachprüfen und der Laie die gedankliche Ableitung nachvollziehen kann.

Juristische Grundkenntnisse:
Kenntnis der landesrechtlichen und örtlichen Bauvorschriften sowie Grundkenntnisse des auf die Sachverständigentätigkeit bezogenen Zivilprozessrechts und Versicherungsrechts. Ein Gutachten eines Sachverständigen dient immer einem ganz bestimmten Zweck. Diesen Zweck muss der Sachverständige kennen. Er muss daher über die wesentlichen Grundsätze des Baurechts und auch des Zivilprozessrechts-, des Haftungs- und des Versicherungsrechts Bescheid wissen, um zu verstehen, wie ein Gutachten in die rechtliche Situation eingespannt ist und um zu wissen, worauf es dem Gericht mit einem Beweisschluss, oder einem anderen Auftraggeber ankommt.

Technische Kenntnisse des Sachverständigen:
Die Grundkenntnisse des Sachverständigen über die Fächer der Architektur bzw. des Bauingenieurwesens werden durch den erfolgreichen Studienabschluss nachgewiesen. Die „besondere Sachkunde“ ist in der gründlichen Kenntnis des in den nachfolgend aufgeführten Fachgebieten enthaltenen Wissensstoffes zu sehen. Daher werden erweiterte Kenntnisse auf sämtlichen folgenden Teilgebieten und über die Zusammenhänge von Schadensabläufen aus diesen Teilgebieten gefordert:

Bauphysik:

Verhalten der Baustoffe und Bauteile bei Einwirkung von Temperatur und Feuchtigkeit, Schall, Erschütterungen usw.

Bauchemie:

Chemie der Baustoffe.

Baukonstruktion:  

Kenntnis der im Bau verwendeten Konstruktionen und deren Verhalten, insbesondere Beurteilung von Schäden bei diesen Konstruktionen.

Baustatik:

Kenntnis der Baustatik im Hinblick auf die Beurteilung von Bauschäden.

Grundbau, Boden- mechanik, Geologie:  

Kenntnisse im Grundbau, Bodenmechanik und Geologie. Beurteilung von Schäden aus Setzungen und mangelhafter Gründung mit Einbeziehung geologischer Fachgutachten.

Baubetrieb und
Maschinenkunde:

Kenntnisse der auf den Baustellen verwendeten Baumaschinen im Hinblick auf Einsatz, Wirkungsweise, Leistung und Kosten.

Ausschreibungs- und
Vertragswesen:  

Eingehende Kenntnisse der VOB. Erfahrungen in Kalkulation und Kenntnis von Baupreisen und Arbeitsaufwand für Bauleistungen sowie Ansatz der „Wertminderung“ bei Bauschäden.

DIN-Normen:  

Umfassende Kenntnis der einschlägigen DIN-Normen und sonstigen allg. anerk. Regeln der Technik.

 

Kontaktddaten:
Schöne Aussicht 10, 95500 Heinersreuth bei Bayreuth,

Telefon 0921/4609200,

Telefax: 0921/4609201,

Mobiltelefon: 0171/6126598

E-Mail: info@sv-hollweg.de